Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten
der
Richard Kratochwil GmbH
1) Allgemeines
1.1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus der Urkunde, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (zB Bestellung). Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten als auch im Falle der Beauftragung gelten in nachstehender Reihenfolge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten, die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sowie die Werkvertragsnormen B 2260 Teil 1.
1.3 Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (in Folge Kunde genannt) oder Änderungen, bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung, unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung.
1.3 Auf Grund der Art unseres Gewerkes sind wir entgegen der ÖNORM nicht in der Lage, unser Gewerk vor Beschädigungen zu schützen (zB Bauschäden).
1.4 Der Auftragnehmer erklärt, eine alle Risken abdeckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und deswegen werden Bauschäden, welche nicht rechtzeitig nach Verursacher dem Auftragnehmer angezeigt werden, nicht behandelt. Ebenso werden prozentuelle Abzüge aus dem Titel „Allgemeiner Bauschaden“ nicht anerkannt.
2) Angebot
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Angebote gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
2.2 Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Bei mündlichem bzw. telefonischem Auftrag wird dem AG eine Auftragsbestätigung übersandt. Einsprüche gelten nur innerhalb von 5 Werktagen.
3) Preise
3.1 Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderlich und werden aufgrund der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten veröffentlichten Baukostenveränderungen für die Kategorie Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzisolierung umgerechnet. Der Stichtag für die Preiserstellung ist das Angebotsdatum.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf Entgelt gemäß Preisbasis des Auftrages.
3.3 Wir sind berechtigt, vertraglich vereinbarte Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvereinbarungen oder hinsichtlich Materialkosten aufgrund der zBsp. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auftragserteilung verändert haben.
4) Aufmaß
4.1 Rohrbögen werden entweder nach Stück abgerechnet oder bei Längenaufmaß, am isolierten Außenradius gemessen. Armaturen werden ausnahmslos nach Stück abgerechnet. Unterbrechungen bis max. 1m werden im Längenaufmaß mitgemessen.
4.2 Die im Angebot ausgewiesenen Maßen sind Zirka-Mengen. Verrechnet werden die Mengen laut tatsächlichem Aufmaß.
4.3 Bei Pauschalvereinbarungen werden Mengenänderungen unter ± 5 % gegenüber der Angebotsbasis nicht berücksichtig. Mehrmengen werden nach tatsächlichem Aufmaß abgerechnet.
4.4 Je nach Vereinbarung wird das Aufmaß entweder durch den Auftragnehmer allein oder gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt. Es gilt dabei die ÖNORM B 2260 in der gültigen Fassung. Prinzipiell werden Aufmaßlisten erstellt.
5) Abrechnung und Zahlung
5.1 Abschlagsrechnungen werden entsprechend dem Leistungsfortschritt erstellt.
5.2 Die Zahlungsbedingungen sind ein vereinbarter bindender Bestandteil des Vertrages. Grundsätzlich lauten diese prompt nach Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug muss schriftlich vereinbart sein. Ungerechtfertigter Skontoabzug, oder ungerechtfertigter erhöhter Skontoabzug wird rückgefordert. Eine allfällige Zahlung mittels Schecks oder Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden 10 % Verszugszinsen berechnet. Nach 14-tägiger Überschreitung des Zahlungszieles, auch für Abschlagsrechnungen, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, abgesehen von der Zinsrechnung, die Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen. Etwaige daraus resultierende Terminüberschreitungen gehen ausschließlich zu Lasten des in Verzug gekommenen AGs.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich für etwaige Mahnspesen bei verschuldetem Zahlungsverzug in der Höhe von € 35,- aufzukommen.
5.5 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
5.6 Zahlungen werden ausschließlich auf die jeweils älteste Forderung, vorrangig auf Kosten, dann auf Zinsen und letztlich auf Kapital, angerechnet.
6) Bonitätsprüfung
6.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes, an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.
7) Bauseitige Voraussetzungen
7.1 Der Auftraggeber hat die zu dämmenden Bauten, Bauteile und Anlagenteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
7.2 Bauseits beigestellte Einbauteile oder Materialien müssen zum System passen und bei Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein. Beigestellte Waren sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
7.3 Die einwandfreie und vollständige Montage des Dämmmaterials (speziell bei Kältedämmung) muss möglich sein, da sonst keine Gewährleistung übernommen werden kann.
7.4 Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Der für die Ausführung der Arbeiten notwendige Lagerraum für Material, Geräte, Werkstatt und Montagepersonal ist bauseits vorzusehen, ebenso die Mitbenutzung von Umkleide- und Sanitärräumen für unser Montagepersonal.
7.5 Die Sicherung des Bauwerkes gegen Witterungseinflüsse (zB Niederschlagswasser), ist bauseits vorzunehmen.
7.6 Gerüstungen bis 4 m sind in den Einheitspreisen inkludiert. Benötigte höhere Gerüste werden, wenn nicht vom Auftraggeber beigestellt oder bereits anders vereinbart (zB im Anbot in einer eigenen Position ausgeschrieben), nach den tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Sollten die Arbeitshöhen bei Anbotslegung nicht bekannt sein, werden eventuelle Mehrkosten separat in Rechnung gestellt.
8) Ausführung
8.1 Die Ausführung hat nach den vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Anbotslegung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen zu erfolgen.
8.2 Vom Auftraggeber ist die Beheizung der Baustelle, sowie das Erstellen von Verlege- und Ausführungsplänen vorzusehen. Ebenso ist die Reinigung des Untergrundes von Verschmutzungen sowie das eventuell notwendige Vorhandensein eines entsprechenden Korrosionsschutzes vom Auftraggeber sicherzustellen.
8.3 Der Auftragnehmer arbeitet gemäß den Herstellerrichtlinien.
8.4 Sämtliche zur Anwendung kommende Materialien enthalten keine asbesthaltigen Stoffe; die Dämmstoffe sind strukturfest, formbeständig und für den österreichischen Markt zugelassen.
8.5 Grundsätzlich, insbesondere beim Brandschutz, werden alle Leistungen gemäß den geltenden Vorschriften und der jeweiligen Prüfzeugnisse ausgeführt. Brandabschottungen müssen ohne weitere bauliche Vorbereitungen in den gereinigten Durchbruch installierbar sein. Leibungsausbildungen erfolgen bauseits. Die Abrechnung erfolgt hohl für voll.
8.6 Bei Anfall von Erschwernissen, welche bei der Anbotslegung nicht bekannt bzw. absehbar waren, werden diese separat verrechnet.
8.7 Die Herstellung und Montage der Unterkonstruktion erfolgt bauseits und kostenlos nach den Angaben des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer, sofern dies bereits bei der Anbotslegung klar definiert war. Eine eventuelle Nachbesserung der Korrosionsbeschichtung erfolgt durch den Auftraggeber. Um eine Wärmeübertragung zu vermeiden, wird die Unterkonstruktion vom Auftragnehmer mit einem asbestfreien Gewebeband oder Plattenmaterial versehen.
8.8 Kalkulationsgrundlage ist, dass die zu isolierenden Anlagenteile nicht in Betrieb sind. Bei in Betrieb befindlichen Anlagenteilen werden die Erschwernisse (zB Hitzezulage) separat verrechnet. Um Mehrkosten zu vermeiden, ist zeitgerecht ein gemeinsamer Terminplan zu erstellen. Bei Kälte-, Kaltwasser-, Kühlanlagen, usw. ist eine Isolierung im Betrieb nicht möglich.
8.9 Wenn nach der ordnungsgemäßen Durchführung von Dämmarbeiten mechanische Beschädigungen (Beschilderungen, Befestigungen, usw.) an dem Schutzmantel bzw. der Dämmung – insbesondere an Elastomerprodukten – angebracht werden, lehnen wir die Gewährleistung für diesen Bereich ab.
8.10 Dämmungen von flexiblen Anschlüssen (zB Fan Coil-Geräten) werden von uns nur nach ausdrücklicher Aufforderung des AGs durchgeführt, wobei der AN keine Haftung für Folgeschäden übernimmt.
8.11 Wird für das Verbinden von geraden Rohrstücke mit Form- und Verbindungsstücken (Bögen, Abzweigstücke, Reduzierungen) für das Herstellen einer Rohrleitung als mechanische Verbindungstechnik/-art eine Kupplung (Schraub- oder Steckkupplungen) anstelle von üblichen Verbindungstechniken/-arten wie Schweißen, Löten oder Muffengewinde gewählt, werden bei der Dämmung dieser Kupplungen Armaturpreise verrechnet.
8.12 Folgende Leistungen sind u.a. als Zusatzleistungen zu werten und vom AG gesondert zu vergüten:
- Reinigen des Untergrundes von Verschmutzung durch Bauschutt, Gips, Mörtelreste, Farbreste u.ä.
- .Herstellen von Hilfskonstruktionen
- Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen für Leistungen anderer Unternehmer
- Herstellen von Anschlüssen an andere Bauteile, zB bestehender Dämmung, Anschluss-, Bewegungs- und Gebäudetrennfugen
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen
8.13 Um die ordnungsgemäße Durchführung von Klebe-, Verspachtelungsarbeiten usw. zu gewährleisten, ist eine Mindesttemperatur der Umgebungsluft und des Untergrundes von +5°C erforderlich.
9) Regiearbeiten
9.1 Werden Regiearbeiten vom Auftraggeber angeordnet, so muss diese Anordnung mit unserer Montageleitung abgesprochen werden. Die geleisteten Regiearbeiten werden vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten bestätigt und gesondert vergütet.
9.2 Die Qualifikation und Personenanzahl des eingesetzten Montagepersonals wird ausschließlich von unserer Montageleitung bestimmt.
9.3 Die Entsorgungskosten von Demontagematerialien und die Manipulationskosten werden an den Kunden weiterverrechnet, jedoch die Entsorgung der Verpackung und des Verschnittes, der vom AN verarbeiteten Materialien wird von diesem getragen.
10) Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten (zB Rechnung) durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist.
10.2 Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (zB Qualitäten, Normenentsprechnungen u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom AG ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung die zuständigen behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbeitungsmängel (zB Einschnürung einer Elastomer-Kältedämmung durch Kennzeichnungsschilder), unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen.
10.3 Der AG ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens 3 Tagen nach Übernahme und bei verborgenen Mängel spätestens 3 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht behandelt werden.
10.4 Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem AG und AN festzusetzen. Unbeschadet, der vorher angeführten Fristen, verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Schadenseintritt. Jedenfalls aber können nur innerhalb von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen.
10.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der AG selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den vom Auftraggeber geleisteten Arbeiten vornimmt.
10.7 Bei durch den Kunden vorgegebenen Arten der Ausführung (zB Isolierdicke, Materialien etc.) übernehmen wir keine Verantwortung für das Erreichen von ebenfalls vom Kunden vorgegebenen technischen Sollwerten (zB Schallpegel, Oberflächentemperatur etc.). Ebenso kann keine Gewährleistung übernommen werden, wenn auf Grund von baulichen Gegebenheiten die ordnungsgemäße Durchführung der Dämmarbeiten nicht möglich ist (zB Platzprobleme bei Kältedämmungen).
10.8 Nutzung und Gefahr gehen, spätestens mit der Übernahme der Ware bzw. der Isolierarbeiten durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten, durch Bestätigung der Kollaudierung, Lieferscheine etc. über.
10.9 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, liefern wir handelsübliche Qualitäten. Geringe Abweichungen in Maßen und Gewichten sind unvermeidlich und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Eventuelle Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen.
10.10 Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber nicht zum Anlass nehmen, Einspruch des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.
11) Termine
11.1 Die im Angebot angeführten Termine sind unverbindlich und können erst bei der Auftragserteilung einvernehmlich fixiert werden. Werden vertraglich fixierte Termine aus bauseitigen oder außerhalb der Einflusssphäre vom AN liegenden Gründen (zB Schlechtwetter, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) verschoben, so müssen neue Termine einvernehmlich festgelegt werden. Sämtliche Kosten, die aus solchen nicht vom AN verursachten Bauzeitverlä ngerungen, Terminverschiebungen oder Terminverlegungen etc. entstehen, hat der AG zu tragen.
11.2 Weiteres ist der AN berechtigt, bei Eintritt solcher gravierenden Geschehnisse, die eine Änderung des Terminablaufes ergeben, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des AGs ausgeschlossen. Die bisher geleisteten Arbeiten sind abzurechnen.
11.3 Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Bei Arbeitsunterbrechungen, welche nicht von uns verursacht wurden (zB fehlende Vorleistungen) verrechnen wir die Fahr- bzw. Stehzeit unserer Monteure sowie alle anderen uns entstehenden zusätzlichen Kosten.
12) Gerichtsstand
12.1 Der Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts.
12.2 Falls über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Auslieferung oder Montage sind wir berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen uns zu.